Vereinssatzung

Satzung des Wildhüter St. Hubertus e.V.

 

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 3. November 2003 gegründete Verein führt den Namen Wildhüter St. Hubertus e. V.
  2. Die Kurzbezeichnung lautet WSH.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Burg (Dithmarschen) und ist beim Amtsgericht Pinneberg unter der Registernummer VR 1235 ME eingetragen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2: Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Tierschutzes.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Erhalten, Schaffen und Verbessern von
    a. Lebensgrundlagen für wildlebende Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen
    Artenvielfalt
    b. die Durchführung von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten mit Schwerpunkt
    Fledermaus- und Waldameisenschutz
    c. eine an den Erkenntnissen der Wildbiologie und den Anforderungen der Ökologie orientierten Jagdausübung
    d. Förderung des Tierschutzes vor allem auch im Rahmen der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen
    Weidgerechtigkeit
    e. die Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über den Wert und Nutzen, Schutz und Erhaltung artenreicher
    Bestände der wildlebenden Tier- und Pflanzenwelt
    f. Intensive Aus- und Weiterbildungsangebote seiner Mitglieder auf den Gebieten des Natur- und Umweltschutzes,
    des Tierschutzes und des Jagdwesens.
  2. Dem Verein können andere Vereine kooperativ beitreten.
  3. Der Wirkungsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.


§ 3: Gemeinnützigkeit

  1. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit des Vereins ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    a. Die Durchführung der in § 2 Abs. 1 bezeichneten Aufgaben und Ziele des Vereins dient ausschließlich und
    unmittelbar gemeinnützigen Zwecken, auch im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der
    Abgabenordnung.
    b. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4: Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des In- und Auslandes werden, die die Ziele des Vereins unterstützen, deren Ziele denen des Vereins verwandt sind oder deren Tätigkeit für die Erfüllung der Vereinsaufgaben von Bedeutung sind.
  2. Der Verein hat folgende Mitglieder:
    a. Ordentliche Mitglieder
    b. Jugendliche Mitglieder
    c. Familienmitglieder
    d. Fördermitglieder
    e. Ehrenmitglieder
  3. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  4. Jugendliches Mitglied kann jede natürliche Person bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden. Sie werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
  5. Der Partner eines ordentlichen Mitglieds und die zur häuslichen Gemeinschaft gehörenden Kinder ohne eigenes Einkommen können Familienmitglied werden.
  6. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung eine natürliche Person, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat, zum Ehrenmitglied ernennen.
  7. Nur ordentliche Mitglieder können in Vereinsämter gewählt werden.
  8. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag in den Verein entscheidet der Vorstand des Vereins. Bei Ablehnung eines Antrages werden Gründe nicht mitgeteilt.


§ 5: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Satzung des Vereins sowie den Beschlüssen ihrer satzungsgemäßen Organe. Er verpflichtet sich damit weiterhin, die Aufgaben und Ziele des § 2 Abs. 1 dieser Satzung zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder haben ihnen übertragene Ämter gewissenhaft auszuüben.
  3. Die Mitglieder – außer Ehrenmitglieder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres – unterliegen der Beitragspflicht. Deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres im Voraus fällig.
  4. Mitglieder sind berechtigt, das Vereinsabzeichen zu tragen.


§ 6: Erlöschen der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch freiwilligen Austritt, der zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich zu erklären ist, oder durch Ausschluss.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn:
    a. sein Verhalten in grober Weise gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt oder
    b. der Mitgliedsbeitrag des abgelaufenen Geschäftsjahres – trotz Mahnung – nicht an den Verein entrichtet wurde; nur die Entrichtung des Gesamtbetrages gilt als Erfüllung.
    c. Der Ausschluss gemäß Abs. 2 a) erfolgt durch den Vorstand. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
    d. Bei einem Ausschluss ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf bestehend Forderungen.
    e. Nach Beendigung der Mitgliedschaft ist der WSH-Mitgliedsausweis unaufgefordert und unverzüglich dem Vorstand des Vereins zu übergeben.


§ 7: Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand.


§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie findet jährlich einmal statt. Zeit und Ort bestimmt der Vorstand.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mittels des Vereins-Mitteilungsblattes „Der Wildhüter“ durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von vier Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet.
  5. Anträge der Vereinsmitglieder an die Mitgliederversammlung müssen dem Vorsitzenden spätestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin vorliegen. Die Anträge müssen eine Begründung enthalten. Über die Zulassung eines später eingereichten Antrages muss die Mitgliederversammlung abstimmen, wenn ¼ der anwesenden Mitglieder dies verlangen.
  6. Jedes Ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme.
  7. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
    a. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
    b. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
    c. Entlastung des Vorstandes,
    d. Wahl des Vorstandes,
    e. Wahl von zwei Kassenprüfern.
    f. Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung.
    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
    h. Satzungsänderungen.
    i. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
    j. Auflösung des Vereins.


§ 9: Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    a. dem Vorsitzenden,
    b. dem Schatzmeister,
    c. dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand kann durch stimmberechtigte Beisitzer/innen, die den Vorstand bei seiner Arbeit unterstützen sollen, erweitert werden. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  3. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
  4. Die Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB erfolgt durch den Vorsitzenden gemeinsam mit dem Schatzmeister oder dem Schriftführer.
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
  7. Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und führt die Geschäfte der Satzung entsprechend.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  9. Beschlüsse können auf schriftlichem oder telefonischem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Sitzungsleiters.
  11. Scheidet ein Mitglied des Vorstands innerhalb der Amtszeit aus, beruft der Vorstand einen kommissarischen Vertreter bis zur nächsten für die Ersatzwahl zuständigen Versammlung.
  12. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder nur aus wichtigem Grund durch Beschluss der Mitgliederversammlung und einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder abberufen werden.
  13. Der Vorsitzende hat bei Bedarf, oder wenn dies von zwei Vorstandsmitgliedern verlangt wird, eine Vorstandssitzung einzuberufen. Der Vorsitzende leitet die Vorstandssitzung. Bei seiner Verhinderung wählt der Vorstand ein Vorstandsmitglied zum Sitzungsleiter.
  14. Die Mitglieder des Vorstandes und die Beisitzer/innen sind ehrenamtlich tätig.


§ 10: Prüfung der Jahresrechnung

Zur Prüfung der Jahresrechnung sind zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein vereinnahmten und verauslagten Gelder befugt. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.


§ 11: Satzungsänderungen/Satzungsneufassungen

  1. Für den Beschluss über Satzungsänderungen/Satzungsneufassungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
  2. Über Satzungsänderungen/Satzungsneufassungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
  3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
    Die Satzungsänderungen/Satzungsneufassungen müssen allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt werden.


§ 12: Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. In diesem Protokoll sind insbesondere die gefassten Beschlüsse wörtlich und die Ergebnisse der Wahlen festzuhalten.


§ 13: Abstimmungen und Wahlen

  1. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen/Satzungsneufassungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit, die Auflösung des Vereins nur mit einer ¾-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, beschlossen werden.
  2. In allen Gremien können Abstimmungen offen (durch Zuruf oder Handheben), geheim (durch Abgabe von Stimmzetteln) oder schriftlich im Umlaufwege erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit die des Sitzungsleiters. Stimmenthaltungen werden nicht festgestellt.
  3. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Vertretung in der Ausübung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
  4. Alle Gremien des Vereins sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Wahlen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefordert wird. Alle Wahlen erfolgen auf die Dauer von 4 Jahren, Ersatzwahlen für die restliche Amtszeit.
  6. Bei Abstimmungen über Anträge und bei Wahlen ist die Anzahl der abgegebenen sowie der gültigen Stimmen und die Anzahl der für und gegen einen Antrag oder Wahlvorschlag abgegebenen Stimmen in die Niederschrift aufzunehmen.


§ 14: Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einzuberufen ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Wildpark Eekholt, 24623 Großenaspe, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.