Brauchtum – Jägersprache Hege

Von Ernst-Otto Pieper

 

Als Hege werden im Jagdrecht alle Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lebensgrundlagen des Wildes bezeichnet. Die Hege ist wesentlicher Bestandteil des als Weidgerechtigkeit bezeichneten Selbstverständnisses der Jagd und einer verantwortungsvollen, auf nachhaltige Fürsorge gegründeten Nutzung des Wildes.

 

Aus der Zeit der germanischen Einzelsprachen ist das Wort hegen bekannt (ahd. Hegjan und heien, mhd. heien und hegen) und bedeutete ursprünglich Wiesen und Felder mit einem Hag, d.h. einer Hecke oder Einfriedung versehen. Noch heute lebt das Wort umgangssprachlich in den Zusammensetzungen einhegen, Gehege und umhegen.

Sinnbildlich wurden größere Felder und Wiesen gehegt, indem man eingangs des Grundstücks den Hegewisch, eine Stange mit Stroh oder Dornengestrüpp aufstellte. Aus dem Sinn „einfrieden und vor fremden Eingriffen schützen“ ergab sich die allgemeine Bedeutung von schützen, schonen, die in mittelhochdeutscher Zeit zum jägerischen Begriff hegen führte. Das Wild musste für vom Adel durchführte Jagden gehegt und vor Übergriffen geschützt werden.

Weidgerecht gehegte Reviere, in denen das Wild besonders gehegt und nur gelegentlich bejagt wurde, nannte man früher Gehege. Die mit der Aufsicht eines Geheges betrauten Personen wurden Gehegebereiter, Wildheger oder auch Hegemeister genannt. Ihnen unterstellt waren Gehegeknechte oder Gehegeaufseher.

Heute versteht man unter dem Begriff Gehege ein eingefriedetes Gebiet, in dem Tiere gehalten werden (Tiergehege, Wildgehege).

 

Im 19. Jahrhundert war die Hege noch vor allem auf die gezielte Nutzung des Wildes als Nahrungsressource gerichtet. Die Fütterung des Wildes in Notzeiten war ein Selbstverständnis. Die Einbürgerung und Verbreitung von Wildarten wie Damwild oder Waschbär zeigt die Zielrichtung der Hege auf die Fleisch- und Pelznutzung. Die zunehmende Ausrichtung der Hege auf den Schutz der Art, des Individuums und seiner Lebensgrundlagen bei ausgewogener Berücksichtigung der weiteren Nutzungsansprüche an unsere Kulturlandschaft sind eine Entwicklung der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts.

Die heutige Fassung des deutschen Bundesjagdgesetzes mit seinen Regelungen zu Schonzeit, Abschussplänen und der Verpflichtung zur Hege basiert auf dem Reichsjagdgesetz von 1934. Erstmals wurde damals die Hege des Wildes und seiner Umwelt zur ersten Jägerpflicht. Die aus dem gewachsenen Verständnis für den Tierschutz getriebenen Novellierungen des BJagdG in den Jahren 1976 und 1993 erweiterte den Schutz des Wildes, -die passive Hege-, durch zusätzliche sachliche Verbote. (eop)